Hinweise zur EU-ZulassungAllgemeines zur ZulassungDas seit dem 1. Januar 2006 geltende EG-Lebensmittelhygienerecht schreibt umfangreiche Zulassungspflichten auch für kleine und mittelgroße Betriebe vor.
Welche Betriebe sind Zulassungspflichtig?SchlachtbetriebeFür alle Schlachtbetriebe besteht ab 1. Januar 2010 die Zulassungspflicht; dies gilt auch für kleine selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarkter, die selbst schlachten. Wer nach diesem Zeitpunkt zulassungspflichtige Tätigkeiten ohne entsprechenden Zulassungsbescheid ausübt, macht sich strafbar! Nicht selbst schlachtende Metzgereien / DirektvermarkterDerartige Betriebe unterliegen ebenfalls der Zulassungspflicht, wenn sie Lebensmittel tierischen Ursprungs be- oder verarbeiten und diese nicht nur an den Endverbraucher abgeben, sondern auch andere Betriebe beliefern. Ausgenommen von dieser Zulassungspflicht sind Betriebe, die höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegen sind, liefern.
Können handwerklich strukturierte Betriebe die Zulassungsanforderungen überhaupt erfüllen?Nicht nur die Bedeutung, sondern auch die Qualität der Zulassung hat sich vollkommen verändert: In den neuen Rechtsvorschriften ist anstelle der detaillierten Beschreibung jeder einzelnen Zulassungsanforderung die weitgehende Beschreibung des zu erreichenden Ziels getreten. Daraus ergeben sich für die Zulassungsbehörden Ermessensspielräume, durch die den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben, im jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Ein Beispiel:Beim Schlachten muss die Verschmutzung des Fleisches vermieden werden. Um dies zu gewährleisten, mussten zugelassene Schlachtbetriebe früher nach den damals geltenden Rechtsvorschriften mit Aufhängevorrichtungen, die es ermöglichten, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben am hängenden Tier auszuführen, und mit einer Hängebahn für die weitere Beförderung des geschlachteten Tieres ausgestattet sein. Heute dagegen muss ein zugelassener Schlachthof lediglich über Einrichtungen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden oder Wänden in Berührung kommt. Diese Einrichtungen können dann in den Betrieben tatsächlich sehr unterschiedlich aussehen, eine Aufhängevorrichtung ist aber nun nicht mehr vorgeschrieben. Ziel ist es lediglich, dass das Fleisch nicht die Wände oder den Boden berührt. Ein weiteres Beispiel:Bei der Entleerung und Säuberung von Mägen und Därmen geschlachteter Tiere muss besonders darauf geachtet werden, dass Fleisch nicht mit Magen-Darm-Inhalt oder ungewaschenen Därmen in Berührung kommt, da diese Materialien immer Bakterien enthalten. Deshalb benötigten früher die zugelassenen Schlachtbetriebe eigene Räume für diese Tätigkeiten, die so genannte Kuttelei. Jetzt ist diese nicht mehr unbedingt erforderlich, stattdessen kann die zuständige Behörde die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge gestatten. Ziel ist es lediglich, die Verschmutzung von Fleisch durch die Bearbeitung von Mägen und Därmen zu verhindern. Dieses Ziel kann nicht nur durch eine räumlich, sondern auch durch eine zeitlich getrennte Bearbeitung dieser Organe erreicht werden.
Leitfaden zur ZulassungDer deutsche Fleischerverband hat einen "Leitfaden zur Zulassung" für kleine und mittlere handwerkliche Metzgereibetriebe herausgegeben.
Sachkundenachweis SchlachtenFür welche Tätigkeiten im Betrieb wird der Sachkundenachweis Schlachten benötigt?
Hinweis:
CRASH-Kurs „Sachkundenachweis Schlachten“Im Oktober und November 2014 sowie im Januar 2015 werden in der Fleischerschule Wer benötigt diesen Crash-Kurs?
Der 4 stündige Crash-Kurs richtet sich an Metzgermeister und Gesellen Folgende Termine finden jeweils um 13 Uhr an der Fleischerschule Augsburg statt:
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