Aktuelles

Februar 2018

Armes Schwein - Fetter Gewinn

Noch nie war Schweinefleisch so billig wie heute. Aber ist Fleisch wirklich so billig? Und was hat es mit den durch Gülle verseuchten Böden und Trinkwasserbrunnen zu tun, mit über Steuergelder bezahlten EU-Strafzölle für fehlende Umweltauflagen, mit billigen Lohnarbeitern aus Osteuropa? Das Big Business mit dem billigen Fleisch ist ein schmutziges Geschäft.
Eine 90 minütige Dokumentation, die von mehreren Sendern der ARD ausgestrahlt wurde, beschäftigt sich ausführlich mit diesem Thema.


>>> zur Dokumentation <<<

April 2016

Zum 01. April vollzog sich in unserer Geschäftsstelle folgende Personalveränderung: 

Nach 48 Berufsjahren, davon Tag genau 35 Jahre in der Kreishandwerkerschaft, verabschiedete sich unseren bisheriger Geschäftsführer Gustl Bernhofer und ging in den Ruhestand. 

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... auf Wiedersehen
Es ist an der Zeit, meine Tätigkeit auf einen Jüngeren zu übertragen, damit dieser mit jugendlichem Elan und neuen Ideen, zusammen mit Ihnen die Geschicke Ihrer Innung fortführen kann. Es hat mir in dieser langen Zeit überwiegend Freude und Spaß gemacht, mich für die Belange des regionalen Handwerks einsetzen zu können. An Abwechslung hat es nie gemangelt, die Zusammenarbeit mit Ihnen war geprägt von gegenseitiger Anerkennung und Engagement. Daraus sind nicht nur formelle, sondern auch persönliche Freundschaften entstanden. Dafür bedanke ich mich besonders. 
Meinem Nachfolger wünsche ich eine glückliche Hand bei der Erfüllung der an ihn gerichteten Erwartungen.
Ihr Gustl Bernhofer



Grüß Gott...,
nach 15-jähriger Bankerfahrung, ist bzw. war es für mich an der Zeit, etwas neues zu beginnen. Wenn man die Möglichkeit bekommt, eine solche Aufgabe zu übernehmen, muss man sie ergreifen. Mir ist bewusst, dass ich in sehr große Fußstapfen treten werde und auch jede Menge Verantwortung auf mich zukommt. Dennoch freue ich mich sehr darauf. Was hier in den letzten 35 Jahren für eine Arbeit geleistet wurde und was hier entstanden ist, ist absolut beeindruckend. Ich habe in den letzten sechs Monaten bei der Kreishandwerkerschaft bzw. Ihrer Innung eine sehr intensive Einarbeitung genossen, für die ich mich an dieser Stelle auch noch einmal recht herzlich bedanken möchte. Was ich in dieser Zeit erlebt und gesehen habe, gibt mir das gute Gefühl, den richtigen Schritt gemacht zu haben. Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Auf gute Zusammenarbeit.
Ihr Roland Streim

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Übergangsfrist bei Kassensystemen

Ab 01.01.2017 müssen alle steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse ins­ besondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - in elektronischer Form gespeichert werden. Ist dies innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden.
Vorhandene Systeme müssen bis spätestens 31.12.2016 entsprechend um- bzw. aufgerüstet werden. Ist dies nicht mehr möglich, müssen diese Systeme ausgetauscht werden.
Wir weisen hier nochmals darauf hin, dass dieser Erlass nur Kassensysteme betrifft. Es muss deshalb kein neues Waagensystem mit integriertem Kassensystem angeschafft werden.

Den Erlass des BMF mit dem genauen Wortlaut können Sie hier herunterladen.

April 2015

Verpackungsverordnung

Herkunftskennzeichnung von vorverpacktem frischem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel

Ab dem 1. April 2015 ist bei vorverpacktem frischem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Herkunft auf dem Etikett an zugeben. Die notwendigen Angaben zum Aufzuchtsort, dem Schlachtort und der Partienummer zur Rückverfolgbarkeit sind klar definiert.
Eine genaue Ausarbeitung zur Umsetzung dieser Vorschrift wird im Mitgliederbereich der Internetseite des DFV zum Download angeboten.

März 2015

Mindestlohngesetz

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde, so auch für die Beschäftigten im Metzgerhandwerk.
Aufzeichnungspflichten verschärfen sich!
Im MiLoG ist festgelegt, welche Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mindestlohn zu erfüllen hat.
Seit dem 1. Januar 2015 gelten diese

  • für alle geringfügig Beschäftigten (Minijobs/450-Euro-Jobs sowie kurzfristige (Aushilfs-)Beschäftigungen), und zwar unabhängig von der Branche oder dem Wirtschaftszweig, dem sie angehören,
    und
  • grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der Branchen, die nach dem Sozialgesetzbuch (vgl. § 28a Abs. 4 SGB IV) sofortmeldepflichtig sind, zum Beispiel Baugewerbe, Speditionsbranche, Gebäudereinigungsgewerbe.
Der Arbeitgeber muss den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung aufzeichnen und diese ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die exakte Lage und Dauer der einzelnen Pausen muss hierfür nach aktueller Gesetzeslage nicht erfasst werden.

Entsprechendes gilt auch für einen Entleiher, der einen Zeitarbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er seinen Sitz im Inland oder Ausland hat. Von den Aufzeichnungspflichten ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.


Ausnahmen vom Anspruch auf den Mindestlohn gibt es für folgende Gruppen:

Ausgenommen vom Mindestlohn sind so genannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden. Ein Orientierungspraktikum oder ein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn zu vergüten. Zudem findet das Mindestlohngesetz keine Anwendung auf Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.

Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Deshalb erhalten Personen, die ein Ehrenamt inne haben, keinen Mindestlohn.

Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. So soll Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden.

Sanktionen drohen – Hauptzollämter prüfen

Arbeitgebern, die ihren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen oder die Aufzeichnungen nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahren, droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Die Einhaltung des MiLoGs und damit auch der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wird vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter überprüft. Ein Informationsaustausch unter anderem mit den Betriebsprüfdiensten der Rentenversicherung (Prüfturnus 4 Jahre) ist gegeben, zumal die Prüfung der Lohnunterlagen immer Bestandteil der Betriebsprüfungen der Rentenversicherung ist.

Formvorschriften zur Führung der Unterlagen, zum Beispiel elektronisch oder schriftlich, gibt es nicht. Die Aufzeichnungen sind mit zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Das Führen von Entgeltunterlagen für geringfügig Beschäftigte ist für den Arbeitgeber nichts Neues. Bereits bisher gehören die Angaben zum monatlichen Arbeitsentgelt, die Beschäftigungsdauer, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den Entgeltunterlagen. Basierend auf der Beitragsverfahrensverordnung finden sich schon immer hierzu entsprechende Hinweise in den Geringfügigkeitsrichtlinien. Der Unterschied für die Zeit seit dem 1. Januar 2015 besteht unter anderem darin, dass nunmehr konkrete gesetzliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten geschaffen wurden, die bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld sanktioniert werden können.

Mehr zum Thema Mindestlohn können Sie bei der eigens hierfür eingerichteten Mindest­lohn-Hotline beim BMAS-Bürgertelefon unter der Nummer 030 60280028, montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, erfahren. Zudem informiert das BMAS auf seiner eigens eingerichteten Homepage rund um das Thema Mindestlohn.

Neues Mess- und Eichgesetz

Zum 1.1.2015 trat das neue Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung in Kraft. Für alle Verwender von Messgeräten (alle Waagen die zur Ermittlung eines Preises dienen) ergeben sich dadurch neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • 1. Anzeigepflicht
    Jedes neue Messgerät muss spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
  • 2. Aufbewahrungspflichten
    Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät müssen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre aufbewahrt werden.
  • 3. Antrag auf Eichung
    Die Eichung von Messgeräten muss rechtzeitig beantragt werden. Das heißt, um einen Eichtermin muss sich jeder Verwender eigenständig kümmern. Das Eichamt kommt nicht mehr von sich aus zur Eichung. Die Eichung muss beim zuständigen Eichamt beantragt werden und zwar mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist.
  • 4. Kennzeichnung der geeichten Messgeräte
    Die Kennzeichnung von Messgeräten wurde neu geregelt. Es wird nun der Beginn der Eichfrist (i.d.R. das Jahr der Eichung) gekennzeichnet (Bilder a und b) und nicht mehr der Ablauf. Den Ablauf kann man auf einer optional angebrachten Hinweismarke erkennen.
  • 5. Pflichten vor und bei der Eichung
    Die Messgeräte müssen für die Eichung gereinigt und ordnungsgemäß hergerichtet werden. Es müssen Arbeitshilfen und Arbeitsräume vom Antragssteller zur Verfügung gestellt werden. Beizufügende Unterlagen des Messgerätes sind vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde hat der Verwender den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.
  • Eichung Großviehwaagen:
    Falls eine Eichung einer Großviehwaage vorliegen sollte, werden die Eichgewichte nicht mehr vom zuständigen Eichamt zur Eichung bereitgestellt. Diese Prüfmittel, d.h. Leihgewichte müssen dann selbstständig besorgt werden.
Für diese Fälle stellen wir Ihnen eine Liste mit Waagenbaufirmen zur Verfügung, bei denen eine Ausleihe von Gewichten möglich ist.
Sollte sich innungs- oder gebietsweise eine große Anfrage an Ausleihfirmen ergeben, können wir Sie gerne bei einer kostengünstigen Lösung unterstützen.

BSE-Testpflicht entfällt

Langjährige Forderung des Verbandes erfüllt

Die Testpflicht für gesund geschlachtete Rinder auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) entfällt künftig vollends. Einer entsprechenden Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums hat die Länderkammer am vergangenen Freitag zugestimmt. Damit wird eine langjährige Forderung Georg Schlagbauers, Landesinnungsmeister des Fleischerverbandes Bayern, erfüllt.

Dazu gehört, dass es kein verpflichtendes Monitoring für über 132 Monate alte Rinder geben wird. Diese Maßnahme sei aus Sicht des Verbraucherschutzes und aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Das hätten eine gemeinsame Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) sowie ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergeben. Sie folgen somit der Argumentationslinie des Fleischerverbandes.

Die übrigen Bekämpfungsmaßnahmen wie die Entfernung und unschädliche Beseitigung der spezifizierten Risikomaterialien, die Einhaltung der Verfütterungsverbote, die BSE-Untersuchung von verendeten sowie aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern über 48 Monate und die Untersuchung von BSE-Verdachtsfällen werden beibehalten.

Von den Untersuchungen sind deutschlandweit 46.000 Rinder betroffen. Die daraus resultierenden jährlichen Kosten von etwa 680.000 Euro sind laut Bundesrat bisher von der Wirtschaft getragen worden. Die Kostenentlastung durch den Wegfall der generellen Untersuchungspflicht beziffert das Agrarressort auf fast 12,2 Mio. Euro im Jahr.

Im Fokus steht nun für Landesinnungsmeister Georg Schlagbauer die Wiederzulassung von Rinderdärmen. Der regionale Charakter der handwerklich erzeugten Fleisch- und Wurstwaren werde durch die Einfuhr von Naturdärmen aus anderen Ländern zerstört. Das für das bayerische Fleischerhandwerk entscheidende Kaufargument „Regionalität“ und die regionale Wertschöpfung vor Ort werden dadurch außer Kraft. Deutschland müsse als „Staat mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ anerkannt werden. Dies würde nicht nur die ca. 4000 handwerklichen Metzgereien in Bayern wirtschaftlich entlasten, sondern den regionalen Gedanken der qualitativ hochwertigen bayerischen Fleisch- und Wurstwaren stützen.

Ausnahme kleiner Mengen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration

gemäß den Art. 29 ff. der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sind ab dem 13. Dezember 2016 bei vorverpackten Lebensmitteln die Nährwerte anzugeben. Von dieser verpflichtenden Nährwertkennzeichnung sind nach der Nr. 19 des Anhangs V zur LMIV die Lebensmittel ausgenommen, die direkt in kleiner Menge durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden.

Diese Ausnahme war bislang nicht näher definiert und wurde sowohl im Gesamtvorstand als auch im Fachbeirat und bei der vergangenen Obermeister-tagung ausführlich diskutiert.

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) und der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) haben jetzt eine gemeinsame Stellungnahme zu der Ausnahme abgegeben:
Nach Auffassung des ALS/ALTS seien Handwerksbetriebe oder Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigen und bis 2 Mio. Jahresumsatz von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung insgesamt auszunehmen. Darüber hin-aus sei die Abgabe kleiner Mengen durch den tatsächlichen Hersteller in dessen Betrieb oder in lokalen Einzelhandelsgeschäften im Umkreis von bis zu 50 km, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bis max. 100 km, eben-falls von der Kennzeichnung zu befreien. Diese Ausnahme solle – mit Ausnahme für die Kleinstunternehmen – jedoch nicht für den Vertrieb im Fernab-satz, etwa über Internetshops gelten, da hier keine direkte Abgabe vorläge.

Auch wenn Beschlüsse und Stellungnahmen der genannten Arbeitskreise keine direkte rechtliche Bindung entfallen können, kommt diesen eine gesteigerte Bedeutung zu. Sowohl die Überwachung als auch Gerichte werden sich auf diese beziehen. Ungeachtet der grundsätzlichen Zweifel des DFV an der Legimitation der Arbeitskreise zur Schaffung zumindest mittelbar verbindlicher Regelungen ist die Stellungnahme insgesamt als positiv zu bewerten. Die Ausnahme kleiner Mengen wurde insbesondere aufgrund der Forderung des DFV in die europäische LMIV aufgenommen. Es stand zu befürchten, dass in Deutschland nur die Direktvermarkter von dieser Ausnahme profitieren könnten. Der DFV hat daher in Stellungnahmen an das Ministerium eine um-fassende Ausnahme der Betriebe des Fleischerhandwerks gefordert. Den Forderungen des DFV trägt die Stellungnahme der Arbeitskreise weitestgehend Rechnung. Die Einschränkung, dass bei Fernabsatzgeschäften eine Kennzeichnung den-noch erforderlich sein soll, lehnt der DFV jedoch ab. Sachliche Gründe hierfür sind nicht erkennbar. Der DFV wird dies deshalb bei den zuständigen Stellen erneut aufgreifen.

Umsatzsteuer im Imbissbereich 

Der Fleischerverband Bayern weist im aktuellen Rundschreiben auf die Umsatzsteuerproblematik im Imbissbereich hin:

Das besondere Augenmerk im Falle einer Betriebsprüfung liegt, nach Informationen
Fleischerverbandes Bayern, mehr als zuvor auf der Abrechnung der Abgabe von Speisen im
Imbissbereich. Es kommt auch vor, dass der Betriebsprüfer als "Kunde" in der Metzgerei vorbei schaut fung liegt, nach Informationen
Fleischerverbandes Bayern, mehr als zuvor auf der Abrechnung der Abgabe von Speisen im
Imbissbereich. Es kommt auch vor, dass der Betriebspr
und ein Mittagessen bestellt um festzustellen, ob der Umsatz steuerlich richtig behandelt wird.

Zu beachten sind im Wesentlichen folgende Dinge:

1. Nimmt der Kunde die Speisen mit oder verzehrt er diese vor Ort?
2. Falls der Verzehr vor Ort erfolgt: Wie ist die Möblierung des Imbissbereiches ausgestattet?

Speisen zum Mitnehmen:
Nimmt der Kunde die Speise mit, ist dieser Umsatz mit 7% MwSt. zu besteuern.

Speisen zum Verzehr vor Ort:
Grundsätzlich ist das Verzehren der Speise vor Ort im Imbissbereich mit 19% MwSt. zu besteuern. Ist
der Imbissbereich jedoch nur mit "Verzehrtheken oder Stehtischen" ausgestattet und gibt es KEINE
Sitzgelegenheiten, so ist der Vor-Ort-Verzehr mit 7% MwSt. zu besteuern.

Sobald nur eine Sitzgelegenheit vorhanden ist, sind alle Vor-Ort-Umsätze mit 19% MwSt. zu
besteuern.

Hinweis: Gepolsterte Stehhilfen, die auch als Sitzgelegenheit genutzt werden können, sind nach
Auffassung des Fleischerverbandes auch als Sitzgelegenheiten zu bewerten.

UMWELTPAKT BAYERN - MACHEN SIE MIT ALS UMWELTVERTRÄGLICHER BETRIEB!

umweltpakt_farbig20.jpgWer kennt es nicht, das Logo des UMWELTPAKT BAYERN ? 

Ziel des Umweltpaktes Bayern ist es, möglichst viele Unternehmen für den freiwilligen betrieblichen Umweltschutz zu gewinnen - zur Verbesserung der Umweltqualität und zur Kostenreduktion bei den Betrieben.
Auch Sie können sich kostenlos an dieser werbewirksamen Aktion beteiligen und damit dieses Logo verwenden, wenn Sie bestimmte Teilnahmekriterien („40-Punkte-Liste") erfüllen, welche in Zusammenarbeit mit unserem Landesinnungsverband erstellt wurde. Der aktuelle Umweltpackt läuft bis 2015. 
Haben wir Ihr Interesse geweckt ? 
Das Anmeldeformular können Sie hier [pdf, 33kb]downloaden.  
Den "40-Puntkte-Plan" für das bayerische Metzgerhandwerk finder Sie hier [pdf, 177kb].

Weitere Informationen finden Sie unter 
www.umweltpaktplaner.bayern.de
.


Und das sind die Mitarbeiterinnen unserer Geschäftsstelle. 

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Alexandra Dellinger ist teilzeitbeschäftigt und wickelt alle Prüfungen im Metall- und Zimmererbereich ab. Zu erreichen: Immer Dienstagvormittag.
Beate Prestele ist unsere Vollzeitkraft. Sie ist für das Lehrlingswesen und Prüfungen für Kaufmann/-frau für Büromanagement, im Bäcker-, Elektro-, Friseur-, Metzger-, Schreiner- und SHK-Handwerk zuständig. Zudem kennt Sie seit Jahren die Feinheiten unserer Geschäftsstelle und unserer Mitgliedsbetriebe - somit die rechte Hand der Geschäftsführung.
Andrea Kammerlander ist teilzeitbeschäftigt und für unsere Buchhaltung und Mitglieder-verwaltung zuständig. Zu erreichen: Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag.

 

 

Juli 2011

Versicherungsschutz auch für Ferienjobber

Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferien, um in Betrieben auszuhelfen und ihre Finanzen aufzubessern. Wie steht es mit dem Versicherungsschutz während des Ferienjobs? Hier gilt ganz klar: Ferienjobber sind genauso BGN-Versichert wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes.

mehr >>>

 

Mai 2011

Metzgerinnung Oberland gegen Einführung der Kontrollampel!

Die Verbraucherschutzminister der Länder haben gegen die Stimme Bayerns die Einfnder haben gegen die Stimme Bayerns die Einführung einer Hygiene-Ampel für Gaststätten beschlossen.  Im weiteren Verlauf der Planungen soll diese auch auf Bäckereien und Metzgereien Anwendung finden. Nach Auffassung des Bayerischen Fleischerverbandes stellt die Ampelkennzeichnung nach derzeitigem Stand jedoch nur eine Momentaufnahme des jeweiligen Betriebs dar, der dann je nach Prüfergebnis entsprechend im grünen bis roten Bereich der Kennzeichnung liegt, die an einer für den Gast oder Kunden gut sichtbaren Stelle angebracht werden muß. Der Betrieb wir so nach mittelalterlicher Methode mehr oder weniger an den Pranger gestellt! Der betreffende Betrieb hat nach der derzeitigen Regelung keine Möglichkeit, entsprechend zu reagieren und eventuelle Mißststände zu beseitigen und Zeitnah eine weitere Kontrolle mit besserem Ergebnis zu bestehen. 
Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Fleischerverbandes Bayern.

 

Januar 2011
Vosicht Abzockfalle!

Zur Zeit versendet ein Verein namens "Neue Robinsonliste e.V." massenhaft Faxsendungen. In dem Schreiben wird für den Eintrag in eine Liste gegen unerwünschte Werbung geworben. Wird das Fax mit Firmenstempel und Unterschrift an die angegebene Nummer zurück gesendet, hat man einem kostenpflichtigen Angebot zugestimmt. 
Die Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte "Deutsche Robinsonlisten" distanziert sich auf Ihrer Internetseite ausdrücklich von diesem Schreiben!

 

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