Hinweise zur EU-Zulassung
Allgemeines zur Zulassung
Das seit dem 1. Januar 2006 geltende EG-Lebensmittelhygienerecht schreibt umfangreiche Zulassungspflichten auch für kleine und mittelgroße Betriebe vor.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernähung, Gesundheit und Verbraucherschutz finden Sie umfassende Informationen zu diesem Thema.
Welche Betriebe sind Zulassungspflichtig?
Schlachtbetriebe
Für alle Schlachtbetriebe besteht ab 1. Januar 2010 die Zulassungspflicht; dies gilt auch für kleine selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarkter, die selbst schlachten. Wer nach diesem Zeitpunkt zulassungspflichtige Tätigkeiten ohne entsprechenden Zulassungsbescheid ausübt, macht sich strafbar!
Nicht selbst schlachtende Metzgereien / Direktvermarkter
Derartige Betriebe unterliegen ebenfalls der Zulassungspflicht, wenn sie Lebensmittel tierischen Ursprungs be- oder verarbeiten und diese nicht nur an den Endverbraucher abgeben, sondern auch andere Betriebe beliefern. Ausgenommen von dieser Zulassungspflicht sind Betriebe, die höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegen sind, liefern.
Können handwerklich strukturierte Betriebe die Zulassungsanforderungen überhaupt erfüllen?
Nicht nur die Bedeutung, sondern auch die Qualität der Zulassung hat sich vollkommen verändert: In den neuen Rechtsvorschriften ist anstelle der detaillierten Beschreibung jeder einzelnen Zulassungsanforderung die weitgehende Beschreibung des zu erreichenden Ziels getreten. Daraus ergeben sich für die Zulassungsbehörden Ermessensspielräume, durch die den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben, im jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden kann.
Ein Beispiel:
Beim Schlachten muss die Verschmutzung des Fleisches vermieden werden. Um dies zu gewährleisten, mussten zugelassene Schlachtbetriebe früher nach den damals geltenden Rechtsvorschriften mit Aufhängevorrichtungen, die es ermöglichten, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben am hängenden Tier auszuführen, und mit einer Hängebahn für die weitere Beförderung des geschlachteten Tieres ausgestattet sein. Heute dagegen muss ein zugelassener Schlachthof lediglich über Einrichtungen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden oder Wänden in Berührung kommt. Diese Einrichtungen können dann in den Betrieben tatsächlich sehr unterschiedlich aussehen, eine Aufhängevorrichtung ist aber nun nicht mehr vorgeschrieben. Ziel ist es lediglich, dass das Fleisch nicht die Wände oder den Boden berührt.
Ein weiteres Beispiel:
Bei der Entleerung und Säuberung von Mägen und Därmen geschlachteter Tiere muss besonders darauf geachtet werden, dass Fleisch nicht mit Magen-Darm-Inhalt oder ungewaschenen Därmen in Berührung kommt, da diese Materialien immer Bakterien enthalten. Deshalb benötigten früher die zugelassenen Schlachtbetriebe eigene Räume für diese Tätigkeiten, die so genannte Kuttelei. Jetzt ist diese nicht mehr unbedingt erforderlich, stattdessen kann die zuständige Behörde die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge gestatten. Ziel ist es lediglich, die Verschmutzung von Fleisch durch die Bearbeitung von Mägen und Därmen zu verhindern. Dieses Ziel kann nicht nur durch eine räumlich, sondern auch durch eine zeitlich getrennte Bearbeitung dieser Organe erreicht werden.
Leitfaden zur Zulassung
Der deutsche Fleischerverband hat einen "Leitfaden zur Zulassung" für kleine und mittlere handwerkliche Metzgereibetriebe herausgegeben.
Sie können diesen Leitfaden als PDF-Datei (272KB, 75S.) hier downloaden.
Sachkundenachweis Schlachten
Für welche Tätigkeiten im Betrieb wird der Sachkundenachweis Schlachten benötigt?
Seit dem 01.01.2013 ist die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Kraft. Diese Verordnung
umfasst den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung.
Laut Artikel 7 Abs. 1 und 2 der VO (EG) 1099/2009 ist ein Sachkundenachweis, für alle
Tätigkeiten erforderlich, die im Zusammenhang mit der Schlachtung durchgeführt werden.
- Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung
- Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung
- Betäubung von Tieren
- Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung
- Einhängen und Hochziehen lebender Tiere
- Entbluten lebender Tiere
- Schlachtung
Hinweis:
Auch Mitarbeiter die beispielsweise nur für das Treiben der Tiere oder die Aufstallung zu-
ständig und nicht am eigentlichen Schlachtvorgang beteiligt sind, benötigen laut Gesetz den
Sachkundenachweis.
CRASH-Kurs „Sachkundenachweis Schlachten“
Im Oktober und November 2014 sowie im Januar 2015 werden in der Fleischerschule
Augsburg sog. Crash-Kurse zur Erlangung des Sachkundenachweises Schlachten
angeboten (Termine auf Seite 2). Organisiert wird der Crash-Kurs vom Fleischerverband
Bayern in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz.
Wer benötigt diesen Crash-Kurs?
Der 4 stündige Crash-Kurs richtet sich an Metzgermeister und Gesellen
(Gesellenprüfung bis 31.12.2012), die es versäumt haben, sich einen Sachkundenachweis ausstellen zu lassen!
Folgende Termine finden jeweils um 13 Uhr an der Fleischerschule Augsburg statt:
- Montag, 27.10.2014
- Mittwoch 29.10.2014
- Donnerstag 30.10.2014
- Montag 17.11.2014
- Montag 24.11.2014
- Mittwoch 26.11.2014
Die Kursgebühr beträgt
für Innungsmitglieder 95 €/Teilnehmer
Nicht-Innungsbetriebe 125 €/Teilnehmer
Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl pro Kurstermin auf 45 Personen begrenzt ist.
Das Anmeldeformular zur Kursteilnahme können Sie hier [403kb] herunterladen.
Falls es Ihnen nicht möglich ist, einen dieser Crash-Kurse zu besuchen, sind Sie zur Teilnahme an einem 2-Tages-Kurs verpflichtet.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Fleischerverband Bayern:
Techn. Technologische Beraterin Bettina Kraus, (0821) 5 68 61 13